Sprechen wir über Geld : Die „Woch vun de Suen“ –…
In der Woche vom 18. bis zum 22. März 2024 organisiert die ABBL-Stiftung für Finanzbildung die zehnte Ausgabe der Woch vun de Suen (Woche des Geldes), die sich…
Konkret gesagt erbt somit im Todesfall, wenn kein Testament vorhanden ist, der überlebende Partner nichts und darf nur höchstens ein Jahr lang kostenlos in der Familienwohnung bleiben.
Bei gemeinsamem Eigentum, das in einer Güterstandsvereinbarung festgelegt wurde, befindet sich der überlebende Partner mit den gesetzlichen Erben, also eventuellen Kindern oder aber den Eltern und/oder Geschwistern des Verstorbenen, in einer Gütergemeinschaft.
Wenn es gesetzliche Erben gibt, hat der überlebende Partner dann die Möglichkeit, in der Gütergemeinschaft zu verbleiben, den Erbteil der Erben zu kaufen oder seinen eigenen Miteigentumsanteil zu veräußern.
Wenn die Partner keine Kinder haben, können sie frei über ihre Güter verfügen und sich gegenseitig per Testament das gesamte Vermögen wie auch die gemeinsame Wohnung vermachen. Wenn die Lebenspartnerschaft (PACS) zum Zeitpunkt des Todes seit mehr als drei Jahren eingetragen ist, wird die gesamte Erbschaft, die der überlebende Partner erhält, hinsichtlich der Erbschaftssteuer genauso behandelt wie bei Verheirateten.
Wenn Kinder vorhanden sind, kann der überlebende Partner per Testament nur den frei verfügbaren Teil erben. Dieser hängt von der Zahl der Kinder ab:
Allerdings kann der Erblasser per Testament einen Nießbrauch von Gütern und insbesondere der gemeinsamen Wohnung einräumen, unter Einhaltung der oben genannten Aufteilung. Somit sind die Kinder Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Eigentums und müssen warten, bis auch der überlebende Partner verstorben ist, um das Volleigentum zu erhalten.