25. Februar 2019

Lebenspartnerschaft (PACS) und Nachlass: Welche Regeln gelten?

Das Schönste im Leben ist die Liebe! Man verliebt sich, man geht eine Lebenspartnerschaft ein... aber was passiert, wenn einer der beiden Partner stirbt? Wir erklären Ihnen alles!

Der Güterstand unter der eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS)

Gütertrennung
Gütertrennung
Der Güterstand, der automatisch für den PACS gilt, entspricht der ehelichen Gütertrennung: Jeder Partner bleibt Eigentümer der beweglichen und unbeweglichen Sachen, die vor der Schließung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sein Eigentum waren, und aller Güter, die er nach der Schließung des PACS erhalten oder erworben hat, sofern er nachweisen kann, dass sie sein Eigentum sind. Wenn nicht eindeutig feststeht, wem ein bestimmtes Gut gehört, wird angenommen, dass es unteilbares Gemeinschaftseigentum ist, das somit jedem zur Hälfte gehört. Deshalb sollte man immer einen Eigentumsnachweis aufbewahren (z. B. Rechnungen oder Ähnliches).
Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft
Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft
Allerdings können die Partner auch eine Vereinbarung zur Vermögensregelung treffen, die festlegt, wie mit den Gütern umgegangen wird, die die Partner in die Lebenspartnerschaft eingebracht haben und die sie während ihrer Partnerschaft erworben haben: zum Beispiel indem sie sich für eine Gütergemeinschaft entscheiden, so dass diese Güter ihnen je zur Hälfte gehören. Es steht den Lebenspartnern frei, bestimmte Güter von dieser Gütergemeinschaft auszunehmen, wie zum Beispiel:
  • die Güter, die die Partner vor dem PACS erworben haben
  • Sachen persönlicher Natur (zum Beispiel der Familienschmuck)
  • Geld, das aus Löhnen, Pensionen oder Ähnlichem stammt
  • usw.

Die Auswirkungen eines PACS ohne Testament

Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft werden gleichgesetzt mit Ehepartnern was Steuern und Sozialversicherung angeht, NICHT aber im Erb- und Nachfolgerecht. Der Partner ist nicht automatisch Erbe seines Partners.

Konkret gesagt erbt somit im Todesfall, wenn kein Testament vorhanden ist, der überlebende Partner nichts und darf nur höchstens ein Jahr lang kostenlos in der Familienwohnung bleiben.

Bei gemeinsamem Eigentum, das in einer Güterstandsvereinbarung festgelegt wurde, befindet sich der überlebende Partner mit den gesetzlichen Erben, also eventuellen Kindern oder aber den Eltern und/oder Geschwistern des Verstorbenen, in einer Gütergemeinschaft.

Wenn es gesetzliche Erben gibt, hat der überlebende Partner dann die Möglichkeit, in der Gütergemeinschaft zu verbleiben, den Erbteil der Erben zu kaufen oder seinen eigenen Miteigentumsanteil zu veräußern.

Der PACS mit Testament

Wenn die Partner keine Kinder haben, können sie frei über ihre Güter verfügen und sich gegenseitig per Testament das gesamte Vermögen wie auch die gemeinsame Wohnung vermachen. Wenn die Lebenspartnerschaft (PACS) zum Zeitpunkt des Todes seit mehr als drei Jahren eingetragen ist, wird die gesamte Erbschaft, die der überlebende Partner erhält, hinsichtlich der Erbschaftssteuer genauso behandelt wie bei Verheirateten.

Wenn Kinder vorhanden sind, kann der überlebende Partner per Testament nur den frei verfügbaren Teil erben. Dieser hängt von der Zahl der Kinder ab:

  • bei einem Kind: die Hälfte
  • bei zwei Kindern: ein Drittel
  • bei drei oder mehr Kindern: ein Viertel des Nachlassvermögens.

Allerdings kann der Erblasser per Testament einen Nießbrauch von Gütern und insbesondere der gemeinsamen Wohnung einräumen, unter Einhaltung der oben genannten Aufteilung. Somit sind die Kinder Eigentümer eines mit einem Nießbrauch belasteten Eigentums und müssen warten, bis auch der überlebende Partner verstorben ist, um das Volleigentum zu erhalten.

Erbschaftssteuer

In steuerlicher Hinsicht erhält der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, die seit mindestens 3 Jahren besteht, dieselben Steuervergünstigungen bei der Erbschaftssteuer wie ein verheirateter Partner.
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