Die Eintragungsgebühren und die Überschreibungsgebühren belaufen sich bzw. auf 6 % und 1 % des Kaufpreises der Immobilie. Beim Bau werden die Eintragungsgebühren und die Überschreibungsgebühren auf den Kaufpreis des Grundstücks berechnet.

Bei einem Kauf für den persönlichen Bedarf hat jede Person Anspruch auf eine Steuergutschrift für notarielle Urkunden von EUR 30.000, die von den fälligen Eintragungsgebühren und Überschreibungsgebühren abgezogen werden können.

Beispiel:

Beim Kauf einer Immobilie im Wert von EUR 400.000 belaufen sich die Eintragungsgebühren und die Überschreibungsgebühren auf EUR 28.000 (7 % von 400.000). Wenn der Erwerber noch Anspruch auf die Steuergutschrift hat, muss er nur EUR 100 zahlen. Seine verbleibende Steuergutschrift beträgt EUR 2.000, die er bei einem späteren Erwerb nutzen kann.

Wenn ein Paar eine Immobilie im Wert von EUR 800.000 kauft, belaufen sich die Eintragungsgebühren auf:

7% von EUR 800.000 = EUR 56.000. Sofern beide Erwerber jeweils noch  Anspruch auf den Steuerkredit haben, müssen sie lediglich die Mindest-Einregistrierungsgebühr in Höhe von 100 EUR zahlen. Das verbleibende Steuerkredit beträgt somit für jeden Erweber EUR 2.000 (30.000 - (56.000/2)) und kann für einen nächsten Erwerb genutzt werden.