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Garantie der Einlagen und Finanzinstrumente
Jedes luxemburgische Kreditinstitut muss an einem Sicherungssystem für Einlagen und für Finanzinstrumente teilnehmen. Die Zulassung als Kreditinstitut ist der Mitgliedschaft in einem solchen Sicherungssystem unterstellt (cfr. Artikel 10-1 und 10-2 des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 betreffend den Finanzsektor).
Beide Sicherungssysteme werden in Luxemburg von der Association pour la Garantie des Dépôts, Luxembourg (AGDL) gewährleistet. Weitere Informationen betreffend die AGDL sind auf der Internetseite www.agdl.lu abrufbar.
Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2009 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 betreffend die Einnahmen und Ausgaben des Staates für das Jahr 2009, welches in seinem Artikel 44, Absatz 2, den Betrag von 20.000.- EUR in Artikel 62-2 des Gesetzes vom 5. April 1993 auf 100.000.- EUR erhöht, hat die AGDL ihre Statuten angepasst.
Artikel 62-2, Absatz 2, lautet demgemäss: „Die Sicherungssysteme für Einlagen müssen alle Einlagen eines Einlegers, unabhängig ihrer Anzahl, der Devise und ihres Standortes in der Europäischen Union, bis zu einem Betrag im Gegenwert von 100.000.- EUR garantieren.“
Der vom Sicherungssystem für Einlagen garantierte Betrag wurde also auf 100.000.- EUR erhöht, wohingegen der vom Anlegerentschädigungssystem garantierte Betrag unverändert bei 20.000.- EUR bleibt.
Kurzer Überblick des derzeitig von der AGDL gewährleisteten Sicherungssystems :
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Einlagensicherung :
Geldeinlagen werden von der Einlagensicherung garantiert. Im Falle einer Insolvenz eines AGDL-Mitglieds schützt die AGDL die Einleger durch die Rückerstattung deren Geldeinlagen bis zu 100.000.- EUR. -
Anlegerentschädigungssystem :
Forderungen aus Wertpapiergeschäften fallen unter das Anlegerentschädigungssystem. Im Falle einer Insolvenz, schützt die AGDL die zulässigen Anleger (welche bei einem Kreditinstitut Anlageinstrumente oder Guthaben aus Wertpapiergeschäften halten) durch die Rückerstattung der Forderungen aus Wertpapiergeschäften bis zu 20.000.- EUR. - Im Rahmen der Gesetzgebung, sehen die Statuten der AGDL spezifische Ausnahmen in der Sicherung vor.
- Keine Forderung kann Gegenstand einer Doppelentschädigung auf der Grundlage der Sicherung sein.
- Die Sicherung gilt für jede Währung.
- Die Sicherung umfasst sowohl physische als auch juristische Personen (im Rahmen der Statuten der AGDL, insbesondere gemäss den Bestimmungen der Artikel 6 und 7).
Betreffend die Fristen für einen Eingriff der AGDL, sehen die Statuten der AGDL vor, dass, abgesehen von Verlängerungen in außergewöhnlichen Umständen, die Forderungen im Bezug auf nicht verfügbare Geldeinlagen oder im Zusammenhang mit Anlageinstrumenten innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt zu dem die Nichtverfügbarkeit, beziehungsweise die Zulässigkeit und Höhe der Forderung, festgestellt wurde, gezahlt sein müssen.
Des weiteren sehen die Statuten der AGDL (Artikel 11, Absatz (4)) vor, dass „zum Zweck der Überprüfung sind alle Forderungen an den Verband entweder durch die Masseverwalter oder Rechtsvertreter des betroffenen Mitglieds oder durch den Einleger oder Anleger selbst zu stellen.
Die Unterlagen über die einzuhaltenden Bedingungen und Formalitäten für die Entschädigung aus der Einlagensicherung sind in ausführlicher Form in einer der luxemburgischen Amtssprachen (...) abzufassen. ... „.



